Projekt:2016/Geschichte der Informatik/Urheberrechte im Internet

Urheberrecht

Viele Menschen denken, dass alles was ein Mensch erschafft unter das Urheberrcht fällt. Aber auch für das Urheberrcht gibt es bestimmte Richtlinien. Diese sind im folgenden kurz erläutert.

Texte und Musik:

Man sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass alles was von einem Menschen geschaffen wurde unter das Urheberrecht fällt. Dies können Textelemente auf Internetseiten aber auch so etwas wie Beschreibungen , Kochrezepte, Rätsel oder Spiele. Allerdings gilt dies nicht für Werbung, da diese kein sogenannte „individuelle Schaffenshöhe“ besitzt. Individuelle Schaffenshöhe meint, dass ein Teil des Textes persönlich ist. Bei Werbung ist dies nicht der Fall, da es hier um eine bloße Beschreibung des Produktes geht und nicht um die persönliche Meinung des Werbemachers.Selbiges gilt zum Beispiel für simple Klingeltöne. Ein einfaches „BLING BLING“ besitzt nicht genug individuelle Schaffenshöhe um unter das Urheberrecht zu fallen. Das Urheberrecht erlischt im Regelfall erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das heißt aber nicht, dass sie einfach eine Mozart Aufführung auf seine Internetseite stellen können. Denn auch der Auftritt selbst ist geschützt. Wenn sie dies dennoch tun wollen müssten sie peinlich genau alle Spieler der Aufführung um Erlaubnis bitten diese nutzen zu dürfen. Wenn sie das Mozart Stück aber selbst aufnehmen ist das kein Problem.

Software:

Computerprogramme unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Dazu gehört auch die Website an sich, da es sich um einen vom Schreiber der Seite programmierten Quellcode handelt. Allerdings können sehr kleine Quellcodes ausgenommen sein da ihnen die nötige individuelle Schaffenshöhe fehlt.

Fotos und Graphiken:

Inhaber eines Fotos ist der Fotograf also der der das Foto gemacht hat allerdings muss man wenn man ein Foto von ihm verwenden möchten, zunächst ihn und dann alle Fotografierten um Erlaubnis bitten, falls einer der abgebildeten in der Zwischenzeit verstorben sein sollte so muss man noch zehn Jahre nach dem Tod das Einverständnis aller Angehörigkeiten einholen.Selbiges gilt unter anderem auch für wissenschaftliche Skizzen, Zeichnungen und Karten.

Urheberrechtsverletzungen:

Der Urheber hat das alleinige Recht sein Werk zu nutzen und anderen den Zugriff darauf zu gestatten oder nicht.

  1. Download: Nicht jede Kopie verstößt gegen das Urheberrecht solange die Kopie nur für private Zwecken genutzt wird und nur einmalig erstellt wurde ist sie erlaubt.Sonst ist eine Kopie nur mit Einverständnis des Urhebers erlaubt diese kann aber auch stillschweigend erteilt werden. Auch die Bearbeitung wie das Remixen eines Songs erfordert die Einverständniserklärung des Urhebers.
  2. Upload:Das öffentlich zugänglich machen eines Urheberrechtlich geschützten Werkes ist ohne die Zustimmung des Urhebers verboten. Dies ist der Fall wenn man das betreffende Werk auch einen Server lädt und mindestens drei weiteren Personen zugriff darauf gibt.

Das Zitatrecht:

Jeder hat das Recht in einer Arbeit andere Quellen zu zitieren allerdings muss der Urheber und die Quelle des Zitats deutlich angegeben werden.


Quellen: https://www.das.de/de/rechtsportal/internetrecht/eigene-homepage/bilder-musik-texte.aspx (Zuletzt aufgerufen am 18.09.2016)